Aktuelle Steuerinformationen
Einspruch sinnlos!
Private Steuerberatungskosten sind nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 10/08 leider gegen den Steuerzahler entschieden worden.
Volle Pauschale geltend machen
Betrifft Einkommensteuererklärung: Für Fahrten zwischen Wohnung und Firma sollte man die Pendlerpauschale für die komplette Strecke (einfache Fahrt) ansetzen. Also 30 Cent pro Kilometer von Anfang an und nicht erst ab dem 21. Kilometer.
Immobilien verschenken?
Chance für Familien mit größerem Immobilienbesitz vor weiteren Änderungen der Steuergesetze: Dazu gründen sie eine eigene "Immobilienfirma" in Form der GmbH & Co. KG. Dort bringen sie Mietshäuser oder Wohnungen ein. Anschließend schenken sie den Kindern oder Enkeln Anteile an diesem Unternehmen. Auf diese Weise profitiert die Familie auch bei Privatbesitz schnell noch von den speziellen Vorteilen für Betriebsvermögen.
Spitzenverdiener im Visier
Das Finanzamt darf Einkommensmillionäre besonders gründlich unter die Lupe nehmen - jedenfalls dann, wenn sie nicht plausibel erklären können, warum sie nur geringe Kapitaleinkünfte deklarieren. So entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 68/04). Dann darf das Finanzamt in der Wohnung des Steuerzahlers eine "Betriebsprüfung" durchführen. Mieterträge, Kapitaleinkünfte, Schenkungen, Schwarzgeld heißen die Prüfungsfelder.
Rote Zahlen nutzen!
Aktienbesitzer sollten jetzt ihr Depot sichten und sich von Verlustpapieren trennen, die sie im Laufe der letzten zwölf Monate gekauft haben. So stellen sie sicher, dass sie ihre Verluste mit den Gewinnen aus anderen Papieren verrechnen können, bei denen sie erfolgreich waren. Und falls sie bei den Verlustpapieren neue Gewinnchancen sehen, kaufen sie einfach zurück. Genauso machte es ein Anleger aus Süddeutschland. Er verkaufte 250 Aktien mit rund 54.000 Euro Verlust und stieg noch am selben Tag wieder ein. Geht in Ordnung, entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 K 51/06). Das Finanzamt hatte die Verlustverrechnung wegen vermeintlichen Gestaltungsmissbrauchs abgelehnt.
Aktienbesitzer sollten jetzt ihr Depot sichten und sich von Verlustpapieren trennen, die sie im Laufe der letzten zwölf Monate gekauft haben. So stellen sie sicher, dass sie ihre Verluste mit den Gewinnen aus anderen Papieren verrechnen können, bei denen sie erfolgreich waren. Und falls sie bei den Verlustpapieren neue Gewinnchancen sehen, kaufen sie einfach zurück. Genauso machte es ein Anleger aus Süddeutschland. Er verkaufte 250 Aktien mit rund 54.000 Euro Verlust und stieg noch am selben Tag wieder ein. Geht in Ordnung, entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 K 51/06). Das Finanzamt hatte die Verlustverrechnung wegen vermeintlichen Gestaltungsmissbrauchs abgelehnt.
Kleine Investitionen
Berlin hatte die Abschreibungskonditionen verschlechtert: Aber seit 2010 sind sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (etwa Möbel, Telefon, kleine technische Anlagen) wieder in voller Höhe absetzbar, wenn die Anschaffungskosten höchstens 410 Euro betragen (ohne Umsatzsteuer). Daneben besteht ein Wahlrecht, alle teureren Wirtschaftsgüter als 150 € bis zu einem Nettoanschaffungspreis von 1.000 € in einen pool einzustellen, der über fünf Jahre abzuschreiben ist.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe‑Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung seit 2007 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Vorjahres mehr als 6.136 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr ein Vorsteuer‑Überschuss von mehr als 6.136 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung im Januar oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung bis zum 12.2. der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 12.2. einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das Vorjahr angemeldet und bis zum 12.2. geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.des Folgejahres fällige Vorauszahlung für Dezember des Vorjahres angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o.a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10.auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2008 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Umfang der Umsatzsteuerbefreiungen bei einem Arzt
Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind umsatzsteuerfrei. Eine Tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde. Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde.
Nicht zur Tätigkeit als Arzt gehören u.a. die schriftstellerische Tätigkeit, die Vortragstätigkeit, die Lehrtätigkeit, die Lieferungen von Hilfsmitteln, der Verkauf von Medikamenten und die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Geräten.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg ist die Vermietung eines Computertomographen durch einen Arzt an einen anderen Arzt für dessen ärztliche Tätigkeit nicht umsatzsteuerfrei.
Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht auch entschieden, dass die von einem Pharmaunternehmen an einen Arzt gezahlten Honorare zur Erforschung unterschiedlicher medikamentöser Behandlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass der Hauptzweck der erbrachten Leistungen in der Diagnose von Krankheiten besteht und die Honorare für diese Leistungen gezahlt werden.
Überlassen der Ehewohnung bei Getrenntleben
Grundsätzlich hat derjenige, der ein weiteres Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten ablehnt, die Ehewohnung zu verlassen. Nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, den anderen Ehegatten der Ehewohnung zu verweisen.
In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte eine Ehefrau unter Hinweis auf Gewalttätigkeiten und Belästigungen ihres Ehemannes beantragt, ihn der Ehewohnung zu verweisen. Darüber hinaus begründete sie ihren Antrag damit, dass für die 17‑jährige Pflegetochter ein Wohnungswechsel unzumutbar wäre. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer unbilligen Härte und wies den Antrag ab, weil der Vortrag zu den Gewalttätigkeiten zu unsubstanziiert, die Belästigungen nicht schwerwiegend genug und die Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels schon Angesichts des Alters der Tochter nicht nachvollziehbar waren.
Verbindliche Auskünfte des Finanzamtes jetzt kostenpflichtig
Hat jemand an der steuerlichen Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts ein besonderes Interesse, kann er beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen, in der das Finanzamt seine steuerliche Beurteilung bindend darlegt.
Diese bisher kostenlose Leistung des Finanzamts wird nun kostenpflichtig, weil die Regierungskoalition der Meinung ist, das Finanzamt erbringe damit eine Leistung, die über seine Aufgabe der Steuerfestsetzung und ‑erhebung hinausgehe. Die Gebühr soll sich nach dem Wert richten, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Der Wert soll selbst bestimmt und zusammen mit den hierfür maßgebenden Umständen angegeben werden. Das Finanzamt soll dieser Angabe folgen.
Kann der Antragsteller ausnahmsweise keinen Wert ermitteln, hat das Finanzamt den Wert zu schätzen. Gibt es dafür keine objektiven Anhaltspunkte, soll eine angemessene Zeitgebühr erhoben werden, die 50€ je angefangene halbe Stunde und mindestens 100€ betragen soll. Die Gebühren für das Finanzamt müssten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein.
Bewertung von Grundstücken
Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte waren bislang die Wertverhältnisse am 1.1.1996 maßgeblich. Bei der Bewertung werden nun die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt und die Wertverhältnisse von diesem Zeitpunkt, z.B. Tod des Erblassers, berücksichtigt.
Ausgangsgröße für die Bewertung unbebauter Grundstücke sollen künftig die aktuellen Bodenrichtwerte , die von den Gutachterausschüssen aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet wurden, werden. Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre ermittelt. Maßgeblich ist stets der zuletzt festgestellte Bodenrichtwert.
Der Wert eines bebauten Grundstücks richtet sich nicht mehr nach der durchschnittlichen Jahresmiete der letzten dreiJahre, sondern nach der zum Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Miete. Die übliche Miete ist für eigen‑ oder ungenutzte, unentgeltlich oder verbilligt überlassene Objekte anzusetzen. Die übliche Miete richtet sich z.B. nach dem Mietspiegel.
Wie bisher kann dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass der tatsächliche Grundstückswert niedriger ist. Der Nachweis kann durch ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbracht werden oder durch kurz vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Kaufpreise. Eine Glaubhaftmachung reicht dagegen nicht.
Die Ermittlung der Grundbesitzwerte wird voraussichtlich in Kürze geändert, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ungleichen Bewertung von Grund‑, Betriebs‑, land‑ und forstwirtschaftlichem sowie Kapitalvermögen bei der Erbschaftsteuer inzwischen ergangen ist und darin die bisherige Bewertung als verfassungswidrig beurteilt worden ist. Daraus ergibt sich unsere Empfehlung, uns bei erbrechtlichen Fragestellungen oder Unternehmensbewertungen, die (auch) Grundstücke betreffen, anzusprechen.
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Deshalb kommen nur noch einige wenige Berufsgruppen in den Genuss von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie schwerpunktmäßig in eigenen Räumen tätig sind oder vom Arbeitgeber ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und dort die wesentliche Arbeit (qualitativ) erledigt wird.
Es bestehen dann noch folgende Möglichkeiten:
- Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber. Dabei muss die Nutzung aber im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
- Anmietung eines gesonderten Büros oder Nutzung gesonderter Räume im eigenen Mehrfamilienhaus, wenn die beruflich genutzten Räume nicht auf derselben Etage liegen.
In diesen Fällen sollte auf jeden Fall eine Abstimmung mit uns erfolgen
Entfernungspauschale
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Seit dem 1.1.2007 beginnt die berufliche Sphäre am Werkstor.
Bei Fernpendlern wird aber wieder eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30€ ab dem 1. km wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt, da inzwischen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes ergangen ist, wonach die neue Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und daher ein Arbeitnehmer einen Freibetrag in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen konnte, der den alten Verhältnissen entspricht.
Dienstreisen oder Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung sind von der Neuregelung nicht betroffen. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70% sowie solche mit mindestens 50% Behinderung und gleichzeitig bescheinigter Gehbehinderung können weiterhin die tatsächlichen Kosten geltend machen.
Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen auch bei Nichteinhaltung einkommensteuerlicher Formalien
Der Bundesfinanzhof hatte 2005 entschieden, dass Unternehmer auch die Vorsteuer aus 30% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen abziehen dürfen. Die einschränkende Vorschrift des deutschen Umsatzsteuergesetzes verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht . Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen muss möglich sein, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Somit darf nur der Vorsteuerabzug aus unangemessenen Aufwendungen ausgeschlossen werden.
Schon 2004 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener ertragsteuerlicher Formvorschriften für den Nachweis als Betriebsausgaben mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.
Deshalb wurde 2007 die Vorschrift geändert, so dass auch ohne Berufung auf das günstigere Gemeinschaftsrecht aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen, die nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden, die Vorsteuer abgezogen werden kann.
Allerdings entfällt bei mangelnder Aufzeichnung nach wie vor der Betriebsausgabenabzug.
